Absenzen

Entschuldigte Absenzen

Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Der Schulbesuch ist wegen Krankheit oder Todesfalls in der Familie, Krankheits- oder Erholungsaufenthalts eines Elternteils nicht möglich
  • Schularzt
  • Schulzahnarzt
  • Erziehungsberatung
  • Prüfungsaufgebote
  • Wohnungswechsel der Familie
  • Arzttermine
  • Zahnarzttermine

Arzt- und Zahnarzttermine sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

Absenzen werden der Klassenlehrperson über KLAPP mitgeteilt.
Ist Ihr Kind länger als 5 Tage krank, reichen Sie bitte ein Arztzeugnis ein. Die Schule behält sich vor, diese Frist in wiederholtem Fall auf 3 Tage zu kürzen.

Die Absenz wird als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen.

Unentschuldigte Absenzen

Unentschuldigte Absenzen werden im Beurteilungsbericht eingetragen und können eine Strafanzeige zur Folge haben.

Fünf freie Halbtage pro Schuljahr

Diese Selbstdispensation ihrer Kinder ist Sache der Eltern. Die freien Halbtage (Jokertage) verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse und können wie folgt bezogen werden:

  • Einzeln oder zusammenhängend, nicht in Einzellektionen aufteilbar.
  • Ohne Angabe von Gründen.
  • Orientierung der Klassenlehrperson durch die Eltern, per KLAPP, bis zwei Tage vor dem Bezug.
  • Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Einsatz freie Halbtage

An Spezialtagen oder -wochen (z. B. Sporttag, Orientierungslauf, Projekttage, Lagerwochen usw.) können keine Halbtage bezogen werden.

Abwesenheiten aufgrund des Bezugs von Halbtagen werden im Beurteilungsbericht nicht eingetragen. Der versäumte Unterrichtsstoff muss zu Hause nachgearbeitet werden.

Dispensationen für einzelne Absenzen

Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern hin weitere Dispensationsgründe anerkennen:

  • Der Arbeitgeber bestätigt, dass die Ferienkoordination wegen des Berufs der Eltern nicht möglich ist.
  • Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht eingetragen.
  • Schnupperlehren können nicht in den Ferien gemacht werden.
  • Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Gesuche um Dispensationen sind vier Wochen zum Voraus, schriftlich und begründet, bei der Schulleitung einzureichen. In der Regel werden Urlaube einmal pro Zyklus bewilligt.

Regelmässige Dispensationen

Die Eltern können ihre Kinder mit einer schriftlichen Mitteilung an die Klassenlehrperson ohne Angabe von Gründen von religiösen Themen im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft bzw. Ethik, Religionen, Gemeinschaft dispensieren.

Die Schulleitung kann Schüler*innen auf schriftliches Gesuch hin von einzelnen Fächern oder aus religiösen Gründen an bestimmten Tagen dispensieren. Für die Dispension auf Grund musischer oder sportlicher Betätigungen ist eine Talent Card des Kantons Bern erforderlich.

Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Nachholunterricht

Entstehen bei Schüler*innen im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.