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Gesetzliche Grundlagen
Das Volksschulgesetz des Kantons Bern regelt die Zuständigkeiten bei der Klassenbildung.
Massgebend für die Schaffung oder Aufhebung von Schul-klassen sind die Richtlinien für die Schülerzahlen. Aufgrund der kantonalen Vorgaben legt das Schulinspektorat zu Beginn eines Kalenderjahrs die maximale Anzahl von Klassen fest, welche im nächsten Schuljahr geführt werden darf.
Gestützt auf das Volksschulgesetz (Art. 47, Abs. 1 VSG) beschliesst der Gemeinderat über die Schaffung oder Aufhebung von Kindergarten-, Primarklassen und Klassen der Sekundarstufe I. Diese Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung AKVB).
Die Schulleitung ist für die Zuteilung der Schüler*innen zu den einzelnen Klassen zuständig.
In Urtenen-Schönbühl werden sieben Kindergartenklassen an vier Standorten geführt: zwei Klassen an der Grubenstrasse, zwei Klassen im Zentrum, zwei Klassen im Schulhaus Lee 4 und eine Klasse im Alten Schulhaus.
In Bäriswil und in Mattstetten werden je eine Kindergartenklasse geführt.
Ausgeglichene Klassengrössen und ein zumutbarer Kindergartenweg haben bei der Klasseneinteilung Priorität. Ein zumutbarer Schulweg, der von den Kindern nach einer gewissen Zeit selbständig zurückgelegt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass immer alle Kinder in den nächstgelegenen Kindergarten eingeteilt werden können.
Aus der Wohnadresse kann kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Kindergarten abgeleitet werden. Kommen viele Kinder aus demselben Wohnquartier oder aus dem Einzugsgebiet eines bestimmten Kindergartens, ist das Kriterium der Klassengrösse wichtiger als ein möglichst kurzer Schulweg.
Einteilungswünsche zu einer bestimmten Kindergärtnerin oder in eine bestimmte Kindergartenklasse werden nicht berücksichtigt. Besteht ein Einteilungswunsch für den Besuch einer KITA, die Betreuung durch eine Tagesmutter oder eine andere Betreuungslösung (mehr als 50% pro Schulwoche), muss ein schriftliches und begründetes Gesuch zusammen mit der Kindergartenanmeldung innerhalb der Anmeldefrist bei der Schulleitung Zyklus 1 eingereicht werden.
Schüler*innen aus Bäriswil und Mattstetten können die Tagesschule in Urtenen-Schönbühl besuchen. Kinder, welche vom Tagesschulangebot Gebrauch machen, besuchen im entsprechenden Schuljahr den Kindergarten bzw. die Schule in Urtenen-Schönbühl.
Bei der Einteilung wird darauf geachtet, dass mindestens zwei Kinder aus derselben Strasse / demselben Quartier einen Teil des Kindergartenweges gemeinsam zurücklegen können. Eltern können den Kindergartenweg zu Fuss selbst organisieren: Dies ist mit wenig Aufwand möglich und in der Praxis vielfach erprobt. Die Kinder werden dabei unterstützt, den Schulweg in einer kleinen Gruppe gemeinsam zurückzulegen.
Am Standort Urtenen-Schönbühl wird neben Jahrgangsklassen auch eine Basisstufenklasse geführt. Diese umfasst die beiden Kindergartenjahre sowie die 1. und 2. Klasse. Der Besuch der Basisstufe erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Melden sich mehr Kinder für die Basisstufenklasse an als Plätze zur Verfügung stehen, so entscheidet das Los, wobei die Schulleitung auf die Ausgewogenheit zwischen Mädchen und Buben achtet. Erhält die Schule nicht genügend Neuanmeldungen, so kann die Schulleitung Kinder aus der nahen Wohnumgebung des Basisstufenstandorts in die Basisstufe einteilen.
Kinder aus der zweiten Klasse der Basisstufe werden auf die dritten Klassen aufgeteilt. Je nach Anzahl Schüler*innen kann dies dazu führen, dass eine zusätzliche Klasse eröffnet werden muss. Bei der Zuteilung der Kinder zu den Klassen gelten die allgemein gültigen Kriterien zur Klasseneinteilung
Beim Übertritt in die 5. Klasse werden die Klassen am Standort Urtenen-Schönbühl bei Bedarf neu gemischt.
Freundschaften können auch gepflegt werden, wenn Freundinnen und Freunde nicht die gleiche Klasse besuchen. Alle Schüler*innen der 1. bis 9. Klasse besuchen am Standort Urtenen-Schönbühl die Schule auf der Schulanlage Lee oder im Alten Schulhaus. Freunde können den Schulweg gemeinsam zurücklegen, wenn sie im gleichen Quartier wohnen. Dank der Blockzeiten beginnt der Unterricht für Kinder der gleichen Jahrgangsklassen meist um die gleiche Zeit und endet mittags immer um die gleiche Zeit.
Zu- und Umteilungsgesuche müssen schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden. Es können ausschliesslich folgende Gründe geltend gemacht werden:
Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Zu- oder Umteilungsgesuchs.